DIE ARBEIT eines „Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ wird von ganz verschiedenen Parteien in Anspruch genommen.
- Der private Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will oder sein Grundstück zu Beleihungszwecken bewerten lässt.
- Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können.
- Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein.
- Unternehmer brauchen sie, um Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
- In Schiedsgerichtsverfahren werden auf Basis des Gutachtens Entscheidungen getroffen.
VERANTWORTUNG – Die Arbeit des Sachverständigen unterliegt einer hohen Verantwortung. Dabei ist die Bezeichnung «Sachverständiger» nicht grundsätzlich gesetzlich geschützt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich über die notwendige Kompetenz zu vergewissern:
Ein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ wie Frank Wiegmann für das Zimmererhandwerk
- ist für die Erstellung von Gutachten sowie die Beratung in definierten Sachgebieten bestellt (gesetzliche Bestimmung vgl. § 36 GewO, § 91 HwO)
- muss einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
- wird nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
- ist in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
- unterliegt während der Zeit der öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
- verliert seine öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn er gegen den Pflichtenkatalog verstößt.