Über Sachverständige

Die Arbeit …

… eines „Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ wird von verschiedensten Parteien in Anspruch genommen.

  • Der private Verbraucher ist auf sie angewiesen, wenn er einen Bauschaden beweisen will oder sein Grundstück zu Beleihungszwecken bewerten lässt.
  • Gerichte benötigen Sachverständige zur Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte, um diese anschließend juristisch richtig einordnen zu können.
  • Versicherungen setzen sie zur Schadensermittlung und -bewertung ein.
  • Unternehmer brauchen sie, um Ansprüche zu begründen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
  • In Schiedsgerichtsverfahren werden auf Basis des Gutachtens Entscheidungen getroffen.

Verantwortung

Die Arbeit des Sachverständigen unterliegt einer hohen Verantwortung. Dabei ist die Bezeichnung «Sachverständiger» nicht grundsätzlich gesetzlich geschützt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich über die notwendige Kompetenz zu vergewissern:

Ein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ wie Frank Wiegmann für das Zimmererhandwerk

  • ist für die Erstellung von Gutachten sowie die Beratung in definierten Sachgebieten bestellt (gesetzliche Bestimmung vgl. § 36 GewO, § 91 HwO)
  • muss einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er zuvor besondere Sachkunde nachweist und keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen
  • ist in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)
  • unterliegt während der Zeit der öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • verliert seine öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn er gegen den Pflichtenkatalog verstößt.